Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 201 Widerspruch

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/201#abs-1 (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/201#abs-2 (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.

§ 200 § 202