Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 201 Widerspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 11.09.2018 – 7 K 14218/17Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 24.321Zitiert von 1
- ArbG Suhl, 22.04.2024 – 5 Ca 1234/23
- OVG Thüringen, 14.02.2024 – 4 ZKO 660/23Zitiert von 5
- SG Duisburg, 09.11.2020 – S 49 AS 3901/19
- VG Magdeburg, 27.03.2018 – 6 A 292/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/201#abs-1 (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/201#abs-2 (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.